Fristlose Kündigung

TIPP 1:

Fristlose Kündigungen sind nicht selten unwirksam!

Insbesondere dann, wenn die, der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen – entgegen der irrtümlichen Vorstellung des Arbeitgebers – nicht ausreichen, um eine „fristlose Kündigung“ zu begründen.

Die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung kann sich auch daraus ergeben, dass der angeführte Kündigungsgrund zwar „grundsätzlich“ geeignet ist eine fristlose Kündigung zu begründen, im konkreten Fall jedoch, aufgrund der Umstände des Einzelfalles, ein Abwarten der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbar ist.

TIPP 2:

Eine fristlose Kündigung hat regelmäßig Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld, da die Arbeitsagentur in vielen Fällen eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt (§ 159 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGBII).

Bereits aus diesem Grund sollte eine Kündigungsschutzklage in Betracht gezogen werden, um eine Abfindung oder zumindest eine vergleichsweise ordentliche Kündigung auszuhandeln!

TIPP 3:

Beachten Sie, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss!

Es muss also möglichst schnell entschieden werden, ob gegen die fristlose Kündigung gerichtlich vorgegangen werden soll.

TIPP 4:

Der Arbeitgeber muss eine fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis aussprechen.

 

Allgemeines

Was ist eine fristlose Kündigung?

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis anders als eine ordentliche Kündigung – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – mit ihrem Zugang.

Diese kann von beiden Vertragsparteien, also von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus „wichtigem Grund“ ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 626 Absatz 1 BGB).


Objektiver Kündigungsgrund

Wann kommt der Ausspruch einer fristlosen Kündigung in Betracht?

Hinsichtlich der Wirksamkeit einer „fristlosen Kündigung“ ist also zunächst feststellen, ob der Anlass der Kündigung grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu begründen – objektiver Kündigungsgrund – denn nicht jedes „Fehlverhalten“ berechtigt zu einer fristlosen Kündigung aus „wichtigem Grund“.

Die Rechtsprechung hat hierzu bestimmte Fallgruppen entwickelt.

Unterschieden werden betriebsbedingte und personenbedingte Gründe, welche nur ausnahmsweise eine fristlose Kündigung begründen können und – für die Praxis relevanter – verhaltensbedingter Gründe.

Grundsätzlich geeignete Kündigungsgründe für eine arbeitgeberseitige fristlose Kündigung können zum Beispiel sein:

  • Arbeitsverweigerung,
    wenn sich der Arbeitnehmer einer berechtigten Anordnung widersetzt
  • Strafbare Handlungen,
    bei Unterschlagungen, Diebstahl – unabhängig von der Höhe des Schadens - wegen des damit einhergehenden Vertrauensbruchs, Arbeitszeitbetrug, groben Beleidigungen und Tätlichkeiten
  • Internetnutzung,
    wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken „ausschweifend“ nutzt, auch bei fehlender einer betrieblicher Regelung
  • Vortäuschen einer Krankheit,
    hier kann ein dringender Verdacht ausreichen
  • Urlaub,
    wenn der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers eigenmächtig seinen Urlaub antritt
  • Verschwiegenheit,
    wenn der Arbeitnehmer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Umstände des Arbeitgebers weiterträgt

Für eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung kommen zum Beispiel die folgenden Gründe für eine fristlose Kündigung in Betracht:

  • Missachtung des Arbeitsschutzes
  • Ausbleibende Lohnzahlung – über einen längeren Zeitraum

Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.


Interessenabwägung

Was ist eine Interessenabwägung? Was ist bei der Interessenabwägung zu beachten?

Die Zugehörigkeit zu einer der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen hat lediglich indizielle Wirkung.

Entscheidend für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist darüber hinaus die Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall. Hierbei ist das Interesse des Kündigenden an der sofortigen Vertragsbeendigung, gegenüber dem Interesse des Gekündigten an der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen bzw. bei Zeitverträgen an der Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, gegeneinander abzuwägen.

Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind insoweit

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Mögliche mildere Mittel
  • Umfang des eingetretener Schadens
  • Grad des Verschuldens
  • Mögliche Wiederholungsgefahr – negative Prognose
  • Emotionale Belastungssituation

Die Beurteilung des Richters im Einzelfall ist letztlich entscheidend.

Die Gerichte prüfen hier sehr kritisch!


Form und Zweiwochen-Frist

Welche Form gilt für eine fristlose Kündigung? Innerhalb welcher Zeit muss ich eine fristlose Kündigung aussprechen?

Die fristlose Kündigung muss schließlich innerhalb von 2 Wochen schriftlich erklärt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von den – für die Kündigung maßgebenden – Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Absatz 2 BGB).

Verspätete Kündigungen sind unwirksam!

Der Kündigende muss dem Gekündigten auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen!


Auswirkungen der fristlosen Kündigung auf Arbeitslosengeldansprüche

Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich fristlos gekündigt wurde?

Eine fristlose Kündigung hat für den Arbeitnehmer u.a. zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis sofort endet, eine weitere Vergütung nicht zu zahlen ist und dem Arbeitnehmer eine Sperrfrist der Arbeitsagentur von 12 Wochen droht.

Es sollte daher auf jeden Fall die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, gegen eine fristlose Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, um eine Abfindung oder zumindest einen dahingehenden Vergleich auszuhandeln, dass das Arbeitsverhältnis fristgemäß endet und die Vorwürfe nicht mehr aufrechterhalten werden.

Für einen solchen Vergleich bestehen häufig gute Chancen und es entfällt dann regelmäßig die drohende Sperrfrist!

Hierbei ist zu beachten, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss (§§ 4 Satz 1, 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG)! Wird diese Frist versäumt, gilt als wirksam!

Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Dann helfen wir gerne bei der Durchsetzung ihrer Rechte!