Abmahnung

TIPP:

Die Abmahnung wird regelmäßig im laufenden Arbeitsverhältnis ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise sehr sorgfältig zu prüfen, um das Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten. Häufig ist daher zunächst ein außergerichtlicher Widerspruch empfehlenswert. Manche Arbeitgeber reagieren „kritisch“ auf Anwaltsschreiben. Der Entwurf eines entsprechenden (außergerichtlichen) Widerspruchsschreibens mit Ihrem Briefkopf kann selbstverständlich von uns gefertigt werden.

 

Muster einer Abmahnung

Welchen Inhalt hat eine Abmahnung?

(Briefkopf Arbeitgeber)

 

An
(Arbeitnehmer)

 

Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens

Sehr geehrter Herr / Frau .....,

hiermit sprechen wir eine

Abmahnung

aus.

 

Begründung:

In der Zeit vom 18.08.2015 bis einschließlich 10.09.2015 waren Sie arbeitsunfähig erkrankt. Am 18.09.2015 fehlten Sie zunächst unentschuldigt ohne Ihren Arbeitgeber über Ihre Erkrankung zu informieren.

Erstmals zum 21.09.2015 um 9.00 Uhr informierten Sie Ihren Arbeitgeber telefonisch.

Als Arbeitgeber müssen wir natürlich frühzeitig wissen, wenn ein Mitarbeiter erkrankt ist, um entsprechend disponieren zu können.

Durch die verspätete Arbeitsunfähigkeitsmeldung haben Sie in erheblicher Weise gegen Ihre vertraglichen Meldepflichten bei Krankheit verstoßen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unterrichten. Die Unterrichtung am 21.09.2015 war damit verspätet.

Wir haben Sie aufzufordern, sich künftig vertragskonform zu verhalten und Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über Ihre (gegebenenfalls fortbestehende) Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Hierbei ist die voraussichtliche Dauer der Krankheit mitzuteilen.

Im Wiederholungsfall droht der Ausspruch einer Kündigung.

 

Mit freundlichen Grüßen
(Arbeitgeber)

 

Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten und warnt gleichzeitig mit der Kündigungsandrohung vor weiteren Vertragsverstößen.

Der Anspruch einer sofortigen verhaltensbedingten Kündigung wäre regelmäßig nicht verhältnismäßig.Eine zuvor ausgesprochene Abmahnung ist i.d.R. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine auf erneut vertragswidriges Verhalten gestützte Kündigung.

Erst mit der zuvor (vergeblich) ausgesprochenen Abmahnung lässt sich eine negative Zukunftsprognose als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung herstellen.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht bereits aufgrund eines einmaligen Fehlverhaltens kündigen. Der abgemahnte Pflichtverstoß kann allerdings nach einer erneuten Vertragsverletzung zur Begründung der Kündigung herangezogen werden.

Falls nach Ausspruch der Abmahnung weitere, vergleichbare Kündigungsgründe hinzukommen, kann der Arbeitgeber auch ohne erneuten Pflichtverstoß eine Kündigung aussprechen.

In Einzelfällen (bei leichteren Pflichtverstößen) können mehrere Abmahnungen erforderlich sein.


Personenbedingte Anlässe

Abmahnung oder schuldhaftes Verhalten?

z.B. krankheitsbedingte Fehlzeiten, können nicht Gegenstand einer Abmahnung sein, da sie vom Arbeitnehmer nicht steuerbar sind.


Entbehrlichkeit der Abmahnung

In welchen Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich?

Abmahnungen sind ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Vertragspartner klar von vornherein zu erkennen gibt, dass eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist.

Ebenso sind sie bei besonders schweren Pflichtverletzungen überflüssig, welche selbst bei einmaliger Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar sind.


Form

Ist eine bestimmte Form für die Abmahnung vorgeschrieben?

Abmahnungen bedürfen grundsätzlich keiner Form. Aus Beweisgründen empfiehlt sich stets eine schriftliche Abmahnung.


Inhalt

Welchen Inhalt muss eine Abmahnung haben?

Eine Abmahnung muss die Rüge eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens beinhalten.  Der Vorfall muss genau beschrieben werden, wobei auch das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit anzugeben sind. Weiterhin muss ein Hinweis auf die Vertragsverletzung erfolgen. Schließlich muss verdeutlicht werden, dass bei wiederholtem Fehlverhalten der Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.


Verhältnismässigkeit

Gilt für Abmahnungen auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip?

Eine Abmahnung muss generell verhältnismäßig sein. Es dürfen mithin keine einzelnen Bagatellverstöße abgemahnt werden. Hier ist eine Ermahnung (ohne Kündigungsandrohung) ausreichend. Allerdings kann sich die Verhältnismäßigkeit aus einer Häufung mehrerer kleiner Verstöße ergeben.


Frist

Innerhalb welcher Frist muss eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Es besteht keine Frist, innerhalb der eine Abmahnung erteilt werden muss. Das Recht, eine Abmahnung zu erteilen, kann jedoch einerseits dadurch verwirken, dass der Arbeitnehmer sich über einen längeren Zeitraum nach einer Pflichtverletzung vertragstreu verhalten hat, und andererseits dadurch, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass auf seine alten Verfehlungen nicht mehr zurückgegriffen werden darf.


Beseitigungsanspruch

Wann kann ich die Beseitigung der Abmahnung verlangen?

Eine ungerechtfertigte Abmahnung muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers aus der Personalakte entfernen.

Der Anspruch kann zunächst außergerichtlich geltend gemacht werden. Sofern der Arbeitgeber nicht reagiert, kommt die gerichtliche Geltendmachung in Betracht. Dies bedarf im laufenden Arbeitsverhältnis einer sorgfäligen Abwägung.