TIPP:
Häufig sind in Arbeitsverträgen/Tarifverträgen sogenannte Ausschlussfristen geregelt. Vergütungsansprüche müssen dann innerhalb bestimmter Fristen außergerichtlich bzw. gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch! Hier kann Eile geboten sein!
Wann habe ich einen Anspruch auf Mindestlohn?
Der aktuelle Mindestlohn beträgt ab 01.07.2022 Euro 10,45/Stunde. Mit Wirkung ab 01.10.2022 wird der Mindestlohn auf Euro 12,00 /Stunde erhöht.
Sofern ein Tarifvertrag auf für das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss der Arbeitgeber mindestens das tarifliche Arbeitsentgelt (Tariflohn) zahlen.
In einigen Branchen gibt es Sonderregelungen.
HINWEIS: Bei Bereitschaftsdiensten besteht ein Anspruch auf Mindestlohn.
Allgemein kann die Höhe des Arbeitsentgelts zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden (§ 105 Satz 1 GewO).
Anders gestaltet es sich beim sittenwidrigen Lohn. Dieser liegt bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen der zu erbringenden Arbeitsleistung und dem dafür vorgesehenen Lohn vor. Zudem muss der Arbeitgeber eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Arbeitnehmers ausgenutzt haben.
Eine sittenwidrige und dadurch unwirksame Vergütungsvereinbarung wird allgemein angenommen, wenn die Vergütung weniger als zwei Drittel des in der betreffenden Branche und Region üblicherweise gezahlten Tariflohnes beträgt.
Habe ich einen Anspruch auf Tariflohn?
Der Tariflohn steht jedem Arbeitnehmer zu, auf dessen Arbeitsverhältnis die Entgeltbestimmungen eines Tarifvertrages Anwendung finden. Die tariflich vereinbarte Vergütung darf nicht unterschritten werden, es können allerdings durchaus höhere Arbeitsentgelte vereinbart werden.
In manchen Branchen gilt der Tariflohn kraft Allgemeinverbindlichkeit auch für nicht-tarifgebundene Arbeitnehmer.
Generell gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnerhöhung. Es besteht allerdings ein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.
Eine Lohnerhöhung kann hiernach gefordert werden, wenn der Arbeitgeber die Löhne seiner Arbeitnehmer allgemein, z.B. durch eine Einheitsregelung, erhöht.
Bei Geltung eines Tarifvertrages besteht Anspruch auf tarifliche Lohnerhöhung.
Darf der Arbeitgeber meinen Lohn kürzen?
Eine Kürzung des Arbeitsentgelts ist dem Arbeitgeber nur durch eine übereinstimmende vertragliche Änderung oder mittels einer Änderungskündigung möglich. Gegen eine solche kann gegebenenfalls gerichtlich vorgegangen werden.
Muss der Arbeitgeber auch während meiner Krankheit Lohn zahlen?
Feiertage
Bei einem Arbeitszeitausfall aufgrund eines gesetzlichen Feiertags hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, welchen er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass an dem Tag sonst regelmäßig gearbeitet wurde. Mithin muss der Feiertag der ausschlaggebende Grund für den Arbeitsausfall sein. Falls aus anderen Gründen ohnehin nicht gearbeitet worden wäre, besteht kein Anspruch auf die Feiertagsvergütung.
Ansprüche bei Arbeit am Feiertag
Bei der Arbeit an einem Feiertag existiert lediglich der Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Zuschläge oder eine bezahlte Freistellung an einem anderen Arbeitstag sind nicht gesetzlich geregelt. Solche Ansprüche können sich aber aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Krankheit und Kur
Im Krankheitsfalle besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 Prozent für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit seine Arbeitsleistung nicht ungehindert erbringen kann.
Der Anspruch ist zudem von einer vierwöchigen Wartezeit abhängig, welche mit der Arbeitsaufnahme beginnt.
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besitzen auch geringfügig Beschäftigte!
Für eine Arbeitsunfähigkeit genügt es, wenn die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes bei Weiterarbeit gegeben ist, oder wenn auf eine ärztliche Empfehlung eine Arbeitsenthaltung die Gefahr eines Rückfalls mindert.
Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft sind grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitsleistungen.
Häufig finden sich Sonderregelungen in Tarif- bzw. Arbeitsverträgen.
HINWEIS: Bei Bereitschaftsdiensten besteht ein Anspruch auf Mindestlohn.