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TIPP:
Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam! Auch die mangelhafte Betriebsratsanhörung – z.B. durch unvollständige Angaben zur Person des Arbeitnehmers, zur Kündigung oder zum Kündigungsgrund – kann zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen!
Bei der Anhörung des Betriebsrates unterlaufen dem Arbeitgeber häufig formelle Fehler. Rügen Sie deshalb im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die fehlende oder mangelhafte Anhörung des Betriebsrates!
Ist der Betriebsrat vor einer Kündigung anzuhören?
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat – sofern ein solcher existiert – anzuhören.
Die Verpflichtung zur Anhörung besteht auch bei in den Betrieb eingegliederten Auszubildenden, Teilzeitbeschäftigten (z.B. Aushilfen) und befristet Beschäftigten. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam!
Der Betriebsrat muss vor Ausspruch der geplanten Kündigung informiert werden. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen, eine bestimmte Form ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Form sinnvoll!
Die Mitteilung des Arbeitgebers muss in der Regel folgende Informationen enthalten:
Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Betriebsrat bei einer Anhörung?
Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 1 BetrVG). Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Der Betriebsrat kann außerdem innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung gemäß § 102 Absatz 3 BetrVG widersprechen, bei
Der Widerspruch des Betriebsrates hat, ebenso wie die Mitteilung von Bedenken, nicht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zur Folge! Allerdings begründet der frist- und ordnungsgemäße Widerspruch des Betriebsrates einen Anspruch des Arbeitnehmers, diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Urteil bei unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen (§102 Absatz 5 BetrVG! Hieraus können sich erhebliche finanzielle Vorteile für den Arbeitnehmer ergeben. Weiter verbessert sich die Verhandlungsposition über eine mögliche Abfindungszahlung deutlich.
Der Widerspruch ist frist- und ordnungsgemäß, wenn dieser innerhalb einer Woche nach Anhörung schriftlich unter Angabe von Gründen des § 102 Absatz 3 BetrVG eingelegt wird und Tatsachen enthält – aus denen sich ein entsprechender Widerspruchsgrund ergibt.
WICHTIG:
Der Arbeitnehmer muss den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, indem er – vor Ablauf der Kündigungsfrist – seine Weiterbeschäftigung verlangt! Andernfalls verliert er seinen Anspruch!
Hat der Betriebsrat keine Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung, kann er dieser zustimmen oder sich schlicht nicht äußern. Die Zustimmung wird dann nach Fristablauf fingiert.