TIPP:
Die Übernahme von Rechtsanwaltkosten durch den Arbeitgeber sollte vorher geklärt werden, um Diskussionen und mögliche Haftungsrisiken für die Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG 25.10.2012, NZA 2012, 1382) zu vermeiden!
Welche Aufgaben und Zuständigkeiten hat ein Betriebsrat?
Die Zuständigkeiten des Betriebsrats sind vielfältig. Die Mitwirkungsrechte sind abgestuft und reichen von (einfachen) Informationsrechten bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten mit Zustimmungserfordernis.
Welche allgemeinen Aufgaben hat ein Betriebsrat?
Welche Mitbestimmungsrecht hat ein Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten?
Hier besteht ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Die Maßnahmen sind also nur dann durchsetzbar, wenn der Betriebsrat zustimmt.
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Diese entscheidet dann verbindlich.
Wichtig:
Maßnahmen, die der Arbeitgeber unter Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts trifft, sind dem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber i.d.R. unwirksam!
Das Mitbestimmungsrecht besteht in folgenden Angelegenheiten:
Außerhalb des o. g. Katalogs sind auch auf freiwilliger Basis Betriebsvereinbarungen möglich (z.B.: Gratifikationen); § 88 BetrVG.
Wie ist der Betriebsrat bei der Gestaltung eines Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung zu beteiligen?
Hier hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten und mit ihm zu beraten. Darüber hinaus hat der Betriebsrat in bestimmten Fällen das Recht, angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich belastender Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer zu fordern (§ 91 BetrVG).
Welche Mitbestimmungsrechte hat ein Betriebsrat in personellen Angelegenheiten?
Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten?
Dem Betriebsrat wird bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113 BetrVG) in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen liegen insbesondere vor bei:
Hier haben die Betriebspartner zunächst einen Interessenausgleich (§ 112 Abs. 1, 2 BetrVG) zu versuchen.
Weiterhin haben die Parteien zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer einen Sozialplan zu verhandeln. Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans verbindlich (§ 112 Abs. 4 BetrVG).
Weiterhin ist der Betriebsrat rechtzeitig vor Ausspruch von Massenentlassungen zu konsultieren (§§ 17 ff. KSchG).
Wie kann der Betriebsrat seine Rechte durchsetzen?
Die Frage nach der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte kann nicht einheitlich beantwortet werden. Es besteht ein differenziertes System – je nach Art des Beteiligungsrechts. Teilweise kann das Beteiligungsrecht über die Einigungsstelle erzwungen werden; an anderer Stelle ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erforderlich.
Ferner kann Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten zur Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme führen. In Betracht kommt auch ein gerichtlich durchsetzbarer, gesetzlicher Unterlassungsanspruch.
Es bedarf also einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, bei welcher sicherlich auch die sozialen Auswirkungen (z.B.: Belastung für Mitarbeiter; Spannungsverhältnis Arbeitgeber/Betriebsrat) zu berücksichtigen sind.
Wann kann der Betriebsrat einen Rechtanwalt hinzuziehen?
Wann hat der Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrats für einen Rechtsanwalt zu erstatten?
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme der Rechtsanwaltkosten ist in den §§ 40 Abs. 1, 111 S. 2, 80 Abs. 3 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat ist grundsätzlich im Streitfall berechtigt, eigenverantwortlich (aber potentiell haftungsträchtig!) externe, notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen (§40 BetrVG).
Sofern der Rechtsanwalt lediglich beratend (ohne Vorliegen eines Rechtsstreits mit dem Arbeitgeber - zur Vermittlung von Rechtskenntnissen) tätig wird, ist der Rechtsanwalt als Sachverständiger tätig. Hier ist die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers Voraussetzung für die Kostenübernahme (§ 80 Abs. 3 BetrVG).