Betriebsrat und Mitbestimmung

TIPP:

Die Übernahme von Rechtsanwaltkosten durch den Arbeitgeber sollte vorher geklärt werden, um Diskussionen und mögliche Haftungsrisiken für die Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG 25.10.2012, NZA 2012, 1382) zu vermeiden!

 

Aufgaben und Zuständigkeiten des Betriebsrats

Welche Aufgaben und Zuständigkeiten hat ein Betriebsrat?

Die Zuständigkeiten des Betriebsrats sind vielfältig. Die Mitwirkungsrechte sind abgestuft und reichen von (einfachen) Informationsrechten bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten mit Zustimmungserfordernis.


Allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG)

Welche allgemeinen Aufgaben hat ein Betriebsrat?

  • Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarfiverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
  • Entgegenahme von Anregungen der Arbeitnehmer und Führen entsprechender Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Eingliederung von Schwerbehinderten und besonders schutzbedürftiger Personen
  • Unterstützung einzelner Mitarbeiter (§§ 81-86a BetrVG), z.B. bezüglich Einsichtnahme in Personalakte, Beschwerden gegen Arbeitgeber, Recht auf Erläuterung der Vergütung, Leistungsbeurteilung, beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, etc.

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§§ 87 – 89 BetrVG)

Welche Mitbestimmungsrecht hat ein Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten?

Hier besteht ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Die Maßnahmen sind also nur dann durchsetzbar, wenn der Betriebsrat zustimmt.

Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Diese entscheidet dann verbindlich.

Wichtig:
Maßnahmen, die der Arbeitgeber unter Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts trifft, sind dem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber i.d.R. unwirksam!

Das Mitbestimmungsrecht besteht in folgenden Angelegenheiten:

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
  4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
  6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
  7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
  8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
  10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
  11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich Geldfaktoren;
  12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
  13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

Außerhalb des o. g. Katalogs sind auch auf freiwilliger Basis Betriebsvereinbarungen möglich (z.B.: Gratifikationen); § 88 BetrVG.


Beteiligung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§ 90 BetrVG)

Wie ist der Betriebsrat bei der Gestaltung eines Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung zu beteiligen?

Hier hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten und mit ihm zu beraten. Darüber hinaus hat der Betriebsrat in bestimmten Fällen das Recht, angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich belastender Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer zu fordern (§ 91 BetrVG).


Beteiligung in personellen Angelegenheit (§§ 92 – 105 BetrVG)

Welche Mitbestimmungsrechte hat ein Betriebsrat in personellen Angelegenheiten?

  1. Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Personalplanung (§§ 92 – 95 BetrVG)
    • Personalplanung (§ 92 BetrVG)
    • Innerbetriebliche Ausschreibung (§ 93 BetrVG)
    • Personalfragebogen (§ 94 Abs. 1 BetrVG)
    • Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 Abs. 2 BetrVG)
    • Richtlinien über die Personalauswahl bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung (§ 95 BetrVG)
  2. Einflussnahme des Betriebsrats auf die betriebliche Berufsausbildung (§§ 96 Abs. 1, 97, 98 BetrVG)
  3. Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff. BetrVG)
    • Einstellung, Eingruppierung/Umgruppierung, Versetzung (§ 99 BetrVG)
    • Anhörung bei Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG)
    • Zustimmung bei Kündigungen von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz (§ 103 Abs. 1 BetrVG)
    • Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer (§ 104 BetrVG)

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 111 – 113 BetrVG)

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten?

Dem Betriebsrat wird bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113 BetrVG) in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen liegen insbesondere vor bei:

  1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen.
  2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Hier haben die Betriebspartner zunächst einen Interessenausgleich (§ 112 Abs. 1, 2 BetrVG) zu versuchen.

Weiterhin haben die Parteien zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer einen Sozialplan zu verhandeln. Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans verbindlich (§ 112 Abs. 4 BetrVG).

Weiterhin ist der Betriebsrat rechtzeitig vor Ausspruch von Massenentlassungen zu konsultieren (§§ 17 ff. KSchG).


Durchsetzung der Rechte

Wie kann der Betriebsrat seine Rechte durchsetzen?

Die Frage nach der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte kann nicht einheitlich beantwortet werden. Es besteht ein differenziertes System – je nach Art des Beteiligungsrechts. Teilweise kann das Beteiligungsrecht über die Einigungsstelle erzwungen werden; an anderer Stelle ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erforderlich.

Ferner kann Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten zur Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme führen. In Betracht kommt auch ein gerichtlich durchsetzbarer, gesetzlicher Unterlassungsanspruch.

Es bedarf also einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, bei welcher sicherlich auch die sozialen Auswirkungen (z.B.: Belastung für Mitarbeiter; Spannungsverhältnis Arbeitgeber/Betriebsrat) zu berücksichtigen sind.


Rechtsanwaltskosten

Wann kann der Betriebsrat einen Rechtanwalt hinzuziehen?

Wann hat der Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrats für einen Rechtsanwalt zu erstatten?

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme der Rechtsanwaltkosten ist in den §§ 40 Abs. 1, 111 S. 2, 80 Abs. 3 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat ist grundsätzlich im Streitfall berechtigt, eigenverantwortlich (aber potentiell haftungsträchtig!) externe, notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen (§40 BetrVG).

Sofern der Rechtsanwalt lediglich beratend (ohne Vorliegen eines Rechtsstreits mit dem Arbeitgeber - zur Vermittlung von Rechtskenntnissen) tätig wird, ist der Rechtsanwalt als Sachverständiger tätig. Hier ist die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers Voraussetzung für die Kostenübernahme (§ 80 Abs. 3 BetrVG).