Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?
Wann besteht ein abhängiges Arbeitsverhältnis?
Unter diesem Begriff versteht man die Tätigkeit einer Person, die zwar nach dem Vertragstext selbstständig Leistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich jedoch nichtselbstständige bzw. abhängige Leistungen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer erbringt und dabei faktisch weisungsgebunden oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber tätig wird.
Eine solche Person wird nicht wie ein Selbstständiger sondern wie ein Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person behandelt. Sozialversicherungsbeiträge sind dann vom Auftraggeber bzw. dem Arbeitgeber zu entrichten.
Maßgeblich ist hierbei nicht der Vertragstext („Papier ist geduldig!“). Der Arbeitnehmerstatus lässt sich daher nicht durch Verwendung eines „Beratervertrages“ oder eines Vertrages über die „freie Mitarbeit“ bzw. über einen „Werkvertrag“ umgehen. Entscheidend ist, ob der Betreffende in eine fremde Organisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Hierbei wird im Wesentlichen darauf abgestellt, ob jemand
Diese Voraussetzungen müssen nicht alle erfüllt sein. Es handelt sich lediglich um Indizien. Entscheidend ist letztlich eine wertende Gesamtbetrachtung.