TIPP 1:
Im Vertrag sollte deutlich werden, ob eine bloße Arbeitsleistung oder ein bestimmter Leistungserfolg, also ein konkretes Arbeitsergebnis, geschuldet sein soll!
Die Abgrenzung ist wichtig, um Missverständnisse – hinsichtlich des Umfangs der Leistungsverpflichtung und der einschlägigen Gewährleistungsrechte – zu vermeiden.
TIPP 2:
Bei der Vertragsgestaltung sollte, im Hinblick auf eine mögliche „Scheinselbstständigkeit“, unbedingt auf eine klare Abgrenzung zum abhängigen Arbeitsverhältnis geachtet werden!
Welchen Inhalt hat ein Beratervertrag?
In einem Beratervertrag, welcher die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt, sollten im Wesentlichen die folgenden Punkte Berücksichtigung finden.
Je nachdem – ob der Schwerpunkt der Beratung in der Erbringung einer Arbeitsleistung oder eines bestimmten Leistungserfolges liegen soll – kann der Beratervertrag als Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder als Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgestaltet werden. Im Einzelfall sind auch Mischformen denkbar.
Wann besteht das Risiko einer Scheinselbstständigkeit?
Ein Beratervertrag kann auch – entgegen dem Willen der Beteiligten – als „abhängiges Arbeitsverhältnis“ einzustufen sein. Hierbei kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an. Vielmehr kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an, für die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), u.a. die folgenden Kriterien – für die Einstufung als Arbeitnehmer – maßgeblich sind:
Gegen eine Arbeitnehmerstellung des Beraters sprechen hingegen:
Wäre der Beratervertrag nach der Kriterien des Bundesarbeitsgericht (BAG) ungewollt als abhängiges Arbeitsverhältnis zu bewertet, hätte dies unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Weiterhin schuldet der „ungewollte“ Arbeitgeber die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Dies kann sehr teuer werden. Außerdem muss in diesem Fall mit Lohnsteuernachzahlungen an das Finanzamt gerechnet werden, für die beide Vertragspartner als Gesamtschuldner haften. Weiter ergeben sich auch für den Arbeitnehmer Haftungsrisiken in Bezug auf nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge.
Gerne gestalten wir auch für Sie einen individuellen – auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen – Beratervertrag, welcher die Modalitäten der Zusammenarbeit und der späteren Beendigung des Vertragsverhältnisses umfassend regelt und Aspekte der „Scheinselbstständigkeit“ angemessen berücksichtigt.