Muss ich eine Sonderzahlung zurückzahlen, wenn ich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide?
TIPP:
Häufig werden im Arbeitsvertrag Rückzahlungs- oder Stichtagsregelungen vereinbart. Diese können unwirksam sein.
Generell gibt es drei Arten von Sonderzahlungen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen.
Sonderzahlungen mit Entgelt- oder Mischcharakter (siehe oben, Ziffer 1 und 3) können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Auch die Vereinbarung von Stichtagsregelungen ist regelmäßig unwirksam.
Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber eine gezahlte Gratifikation (siehe oben, Ziffer 2) zurückfordern kann, ist grundsätzlich möglich, wobei der Arbeitnehmer jedoch nicht unangemessen gebunden werden darf. So darf er Kleingratifikationen bis zu einer Grenze von 100,00 € behalten.
Gratifikationen unter einem Monatsgehalt dürfen nur dann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des ersten Quartals des folgenden Jahres beendet wird. Bei Gratifikationen von einem Monatsgehalt und mehr dürfen diese nur dann zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. des Folgejahres beendet wird. In Ausnahmefällen kann sogar eine Bindung bis zum 30.09. bestehen, wenn die Gratifikation zwei Monatsgehälter oder mehr beträgt.