Sonderzahlung

Muss ich eine Sonderzahlung zurückzahlen, wenn ich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide?

TIPP:

Häufig werden im Arbeitsvertrag Rückzahlungs- oder Stichtagsregelungen vereinbart. Diese können unwirksam sein.

 

Generell gibt es drei Arten von Sonderzahlungen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen.

  1. So sollen Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter eine zusätzliche Vergütung für erbrachte Leistungen darstellen. Darunter fällt bspw. das 13. Monatsgehalt.
  2. Ebenso gibt es Sonderzahlungen, die ausschließlich an die Betriebstreue anknüpfen ("Gratifikation"). Diese wird auch solchen Arbeitnehmern gewährt, die das gesamte Jahr arbeitsunfähig krank waren.
  3. Am wahrscheinlichsten ist eine Sonderzahlung, die eine Mischung aus den beiden erstgenannten ist. Dabei soll sowohl geleistete Arbeit honoriert als auch die vergangene und/oder zukünftige Betriebstreue belohnt werden.

Sonderzahlungen mit Entgelt- oder Mischcharakter (siehe oben, Ziffer 1 und 3) können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Auch die Vereinbarung von Stichtagsregelungen ist regelmäßig unwirksam.

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber eine gezahlte Gratifikation (siehe oben, Ziffer 2) zurückfordern kann, ist grundsätzlich möglich, wobei der Arbeitnehmer jedoch nicht unangemessen gebunden werden darf. So darf er Kleingratifikationen bis zu einer Grenze von 100,00 € behalten.

Gratifikationen unter einem Monatsgehalt dürfen nur dann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des ersten Quartals des folgenden Jahres beendet wird. Bei Gratifikationen von einem Monatsgehalt und mehr dürfen diese nur dann zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. des Folgejahres beendet wird. In Ausnahmefällen kann sogar eine Bindung bis zum 30.09. bestehen, wenn die Gratifikation zwei Monatsgehälter oder mehr beträgt.