TIPP:
In der Praxis hat sich beim Zeugnis eine Art „Geheimsprache“ etabliert. Hinter wohl klingenden Formulierungen können sich vernichtende Beurteilungen verbergen. Eine sorgfältige Prüfung kann daher geboten sein!
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit, ein so genanntes einfaches Zeugnis.
Inhalt eines einfachen Zeugnisses:
Ein einfaches Zeugnis muss Angaben über die Person, das Ausstellungsdatum sowie Informationen über die Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Weder die Art noch die Gründe für das Ausscheiden des Arbeitnehmers sind Bestandteil des Zeugnisses.
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss so detailliert und genau beschrieben werden, dass sich ein Dritter ein genaues Bild über die Arbeit und den früheren Aufgabenbereich machen kann.
Zudem kann der Arbeitnehmer aber auch ein qualifiziertes Zeugnis einfordern, welches sich auch auf die Leistung und das Verhalten erstreckt. Der Anspruch sollte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder spätestens bei seinem tatsächlichen Ausscheiden geltend gemacht werden.
Das ausgestellte Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Unzulässig sind Merkmale oder Formulierungen, die eine andere Aussage über den Arbeitnehmer treffen sollen, als es die Form und die Wortwahl tun. Es dürfen mithin weder durch die Wortwahl noch durch Auslassungen Vorstellungen bei dem Leser geweckt werden, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Inhalt:
Zusätzlich zu den oben genannten Inhalten enthält ein qualifiziertes Zeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die bedeutend sind, um eine gesamte Beurteilung des Arbeitnehmers vorzunehmen. Es sollen hierbei die Leistung und das Verhalten während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses charakterisiert werden.
Einzelne Vorkommnisse dürfen also grundsätzlich nicht ausschlaggebend für eine schlechte Bewertung sein.
Weiterhin kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht werden, beispielsweise bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder bevorstehender Beendigung.
Bei der Beurteilung der Leistung sind insbesondere die Fähigkeiten und Kenntnisse, die Sorgfalt sowie die Einstellung zur Arbeit hervorzuheben.
Bei der Bewertung des Verhaltens sind besonders auf die allgemeine Pünktlichkeit, das Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie auf das Einfügen in die betrieblichen Strukturen einzugehen.
Negative Bewertungen können in das qualifizierte Zeugnis einfließen. Es steht jedoch allgemein unter dem Vorbehalt, den Arbeitnehmer von einem wohlwollenden Standpunkt aus zu beschreiben.
Bei einem widerrechtlich ausgestellten Zeugnis, welches entweder unrichtig, unvollständig oder in sonstiger Weise fehlerhaft ist, kann der Arbeitnehmer auf eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses klagen.
Das Zeugnis ist nicht selten Ihre Eintrittskarte für ein neues Arbeitsverhältnis. Gerade nach vorherigen Spannungen kommt daher eine Überprüfung in Betracht. Hinter wohlklingenden Formulierungen können sich vermeintliche Beurteilungen verbergen.