Betriebsübergang

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Welche Konsequenzen hat ein Betriebsübergang auf mein Arbeitsverhältnis?

Der Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB beruht auf einem Rechtsgeschäft, bei dem die wirtschaftliche Einheit eines Betriebes in ihrer ursprünglichen Identität auf einen Erwerber übergeht.

Ob die ursprüngliche Identität des Betriebs gewahrt wird, kann mithilfe folgender Kriterien beurteilt werden:

  • Art des Unternehmens
  • Übergang von materiellen Betriebsmitteln
  • Übergang von immateriellen Betriebsmitteln
  • Übernahme der Hauptbelegschaft
  • Übergang der Kundschaft
  • Ähnlichkeit der Tätigkeit
  • Dauer der Unterbrechung der Geschäftstätigkeit

Der Erwerber tritt in die bestehenden Rechte und Pflichten des bisherigen, alten Arbeitgebers.

Eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist gemäß § 61 3 a IV BGB verboten!

Über den Betriebsübergang müssen die Arbeitnehmer gemäß § 613 a V BGB unterrichtet werden. Diese Unterrichtung findet entweder durch den alten Arbeitgeber oder durch den Erwerber statt. Dabei muss der Arbeitnehmer über

  • den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

in Textform unterrichtet werden.

Wird der Arbeitnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß unterrichtet, so kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen!

Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang gemäß § 613 a V1 BGB innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Dabei kann er sich entweder an seinen alten Arbeitgeber oder an den Erwerber des Betriebs wenden.
Durch den Widerspruch geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber über. Das Arbeitsverhältnis wird jedoch nicht beendet, sondern besteht unverändert zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer fort.

Achtung: Der bisherige Betriebsinhaber/alte Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer dann aber u.U. betriebsbedingt kündigen, da der Arbeitsplatz auf Grund des Betriebsübergangs i.d.R. weggefallen ist.