Abfindung

TIPP:

Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Abfindung. Dies ist vielmehr in der Regel Verhandlungssache. Lassen Sie sich nicht "über den Tisch ziehen"!

 

Anspruch auf Abfindung

Wann habe ich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Weit verbreitet ist die Ansicht, dem Arbeitnehmer stünde im Falle einer Kündigung ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu. Tatsächlich gibt es grundsätzlich keinen dahingehenden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Dem Arbeitnehmer steht auch kein Wahlrecht zu, bei gewonnenem Prozess, sich lieber für eine Abfindung – statt Weiterbeschäftigung – zu entscheiden.
Ein Anspruch auf Abfindung kann sich allerdings ergeben aus:

  • Tarifvertrag
  • Sozialplan (Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber)
  • Abfindungsangebot des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben (§ 1a KSchG)
  • Individualarbeitsvertrag
  • Ausgehandelte Abfindungsvereinbarung

In eher seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht den Arbeitgeber auf Antrag gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Zahlung einer Auflösungsabfindung  verurteilen, wenn

  • die Kündigung unwirksam ist
  • und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Hierbei begründen allerdings nicht bereits die Kündigung als solche und das anhängige Verfahren die Unzumutbarkeit der Fortsetzung. Erforderlich sind regelmäßig zusätzliche "Vorkommnisse" (z.B. persönliche Beleidigungen).

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung kann sich schließlich auch aus § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ergeben. Danach hat der Arbeitgeber die Möglichkeit bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindungszahlung für den Fall anzubieten, dass der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage einreicht. Diesem steht dann gemäß § 1a Abs. 2 KSchG ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zu. Es steht dem Arbeitnehmer natürlich frei dieses Angebot auszuschlagen und Kündigungsschutzklage zu erheben.

In der Praxis relevanter ist die individuell ausgehandelte Abfindungszahlung.

Es gilt hierbei, sich bei den Vertragsverhandlungen "nicht über den Tisch ziehen zu lassen!". Wir bieten Ihnen an, von unserer umfangreichen Erfahrung zu profitieren.


Höhe der Abfindung

Wie hoch ist mein Abfindungsanspruch?

Existiert kein Sozialplan oder andere arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage sind Abfindungszahlungen reine Verhandlungssache! Hierbei stehen die Chancen auf eine ausgehandelte Abfindungszahlung häufig nicht schlecht, denn

  • der Arbeitgeber möchte das Prozessrisiko vermeiden,
  • der gekündigte Arbeitnehmer hat häufig kein Interesse mehr, in dem Betrieb weiter tätig zu sein.

Ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung bereit, stellt sich die Frage nach der angemessenen Höhe. Die Bereitschaft des Arbeitgebers eine Abfindung zu zahlen sowie deren Höhe, wird jedoch entscheidend vom Kündigungsrisiko abhängen.

Eine höhere Abfindung kommt in Betracht, wenn

  • das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und
  • die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist
  • Sonderkündigungsschutz (z.B. als Betriebsrat) besteht

Wichtig:
Wird eine Abfindungszahlung ausgehandelt, sind mögliche nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld – insbesondere im Hinblick auf drohende Sperrzeiten – sowohl bei der Vertragsgestaltung dringend zu beachten. Nähere Informationen zum Thema „Sperrzeiten“ und Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld erhalten Sie unter dem Stichwort „Arbeitslosengeld“.

In der Praxis wird häufig bei Abfindungsverhandlungen die Faustformel (pro Beschäftigungsjahr 1/2 Bruttomonatsgehalt) zugrunde gelegt. Gleichwohl sollte sich die Abfindungshöhe an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientieren und insbesondere das jeweilige Prozessrisiko berücksichtigen. Hier sind erhebliche Abschläge/Zuschläge möglich!

In der Praxis relevanter ist die individuell ausgehandelte Abfindungszahlung.

Es gilt hierbei, sich bei den Vertragsverhandlungen "nicht über den Tisch ziehen zu lassen!". Wir bieten Ihnen an, von unserer umfangreichen Erfahrung zu profitieren.